Anschlussgesuch

an das Versorgungsnetz der QWV Brunnen AG


Gesuchsteller (Abonnent)

(Gesuchsteller=Grundeigentümer)












Vertreten durch










Liegenschaft






Bemerkungen


Hinweise

1. Rechtsgrundlagen
Die Wasserabgabe stützt sich auf den mit der Gemeinde Ingenbohl am 22. Juni 2001/3. März 2002 abgeschlossenen Konzessionsvertrag. Danach ist die QWV AG zur alleinigen Wasserabgabe berechtigt und verpflichtet. Ihre Anordnungen trifft die QWV AG mittels Verfügungen. Dagegen kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Mit der rechtskräftigen Erteilung der Anschlussbewilligung wird der Gesuchsteller Abonnent der QWV AG.

2. Wasserbezug
Für den Wasserbezug gelten das Reglement über die Wasserabgabe vom 26. Juni 2012 und das Tarifblatt vom 18. Juni 2013.

3. Zuleitung
Die Erstellung der Zuleitung von der Hauptleitung (inkl. Einbau T-Stück und Bodenschieber) bis zum Wassermesser geht zu Lasten des Abonnenten. Sie erfolgt in der Regel durch die Organe der AG oder deren Beauftragte (Art. 16 Reglement über die Wasserabgabe). Die AG bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Querschnitt und die Hauseinführung sowie den Standort des Hauptabstellhahns und des Wasserzählers. Bei Vergabe an Drittfirmen werden die zusätzlichen Aufwendungen der AG dem Wasserbezüger separat in Rechnung gestellt (Art. 17).

4. Hausinstallation
Die Erstellung der Hausinstallationen geht zu Lasten des Abonnenten und muss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) entsprechen.

5. Bauwasser
Allfällig benötigtes Bauwasser wird inkl. Grundtaxe und Wassermessermiete dem Bauunternehmer in Rechnung gestellt. Für die Bezahlung haftet der Abonnent solidarisch mit dem Unternehmer.

6. Erschliessungsbeitrag
Ist für den Anschluss der Neu- oder Ausbau einer Hauptwasserleitung erforderlich, ist der Gesuchsteller gemäss Art. 12 Abs. 1 des Konzessionsvertrages zur Bezahlung eines Erschliessungsbeitrages verpflichtet.

7. Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr richtet sich nach dem Rauminhalt gemäss SIA-Norm und nach dem jeweils gültigen Tarifblatt. Bei Umnutzungen und Abbruchobjekten werden die früher bezahlten Anschlussgebühren ohne den Teuerungsindex aufgerechnet und von der neuen Gebühr in Abzug gebracht. Sie wird vor Beginn der Bauarbeiten für die Zuleitung zur Zahlung fällig.

8. Jährliche Grundtaxe und Wasserzins
Der Abonnent verpflichtet sich zur Bezahlung einer jährlichen Grundtaxe und eines verbrauchsabhängigen Wasserzinses gemäss jeweils gültigem Tarifblatt.

* Der Gesuchsteller bestätigt mit dem Abschicken des Formulars die Anerkennung der vorstehenden Bedingungen und Auflagen.

*sämtliche Pflichtfelder müssen ausgefüllt werden




Quellwasserversorgung Brunnen AG - 041 820 15 65 - info@qwv-brunnen.ch